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Mai 16, 2023

Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg: Das müssen Sie beim Neubau und der Dachsanierung beachten

In Baden-Württemberg gilt bei Neubauten eine Photovoltaik-Pflicht für Wohn- und Nichtwohngebäude. Die Dächer von Produktions- oder Lagerhallen, Bürogebäuden und Wohnhäusern sollen damit als Energieflächen genutzt werden. Außerdem gilt die Pflicht auch bei einer grundlegenden Sanierung des Dachs sowie offenen Parkplätzen ab 35 Stellplätzen.


Inhalt

Wann tritt die Photovoltaikpflicht in Kraft?

Bei Nicht-Wohngebäuden, offenen Parkplätzen, Wohngebäuden und bei Dachsanierungen galten unterschiedliche Startdaten:

  • Die Solarpflicht gilt bei Nicht-Wohngebäuden für die Baugenehmigungen, die den Behörden ab 1. Januar 2022 vorliegen. 
  • Auch beim Neubau eines offenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen greift ab dem 01. Januar 2022 die Photovoltaik-Pflicht.
  • Die vom Land im Oktober 2021 verabschiedete Novelle erweitert ab dem 01. Mai 2022 die PV-Pflicht auf alle Neubauten, also auch auf Wohngebäude
  • Zum 01. Januar 2023 wird die Photovoltaikpflicht auf Dachsanierungen im Gebäudebestand ausgeweitet.

Der entscheidende Zeitpunkt ist das Eingangsdatum der Bauvorlagen (im Kenntnisgabeverfahren) oder des Bauantrags. Ist eine Dachsanierung durchzuführen, ist das Datum des Baubeginns entscheidend.

Die wesentliche Voraussetzung ist die, dass das spezifische Vorhaben über Flächen verfügt, die zur Nutzung mit einer Photovoltaikanlage geeignet sind.

Die Pflicht eine Solaranlage zu bauen greift auch, wenn eine Erweiterung von Bestandsgebäuden oder Bestandsparkplätzen umgesetzt werden soll. Genauso ist hier vorausgesetzt, dass durch die Erweiterung ein zur Photovoltaiknutzung geeignetes Dach oder eine Parkplatzfläche entsteht. Bereits existierende Dächer oder Stellplätze werden nicht mitgezählt.

PV-Pflicht in BW_Flachdach frisch saniert

Auch wenn ein Dach grundlegend saniert werden muss, also wenn die Dachdeckung oder die Dachdichtung wie auf dem Bild vollständig erneuert wird, greift die PV-Pflicht, selbst wenn Materialien erneut verwendet werden. Keine Voraussetzung ist die Erneuerung der Latten oder Schalung. Ausdrücklich von der PV-Pflicht ausgenommen sind die Reparatur plötzlich aufkommender Schäden, zum Beispiel durch Hagel oder Sturm.

Wer wird genau verpflichtet?

Die Photovoltaikpflicht greift bei Bauherren. Wenn bei einem neuen Bauvorhaben eine für die Photovoltaiknutzung geeignete Fläche entsteht, muss eine PV-Anlage installiert werden. Der Bauherr kann auch der Besitzer der Liegenschaft oder des Grundstücks sein, das ist aber nicht zwingend.

Ab wann greift die Photovoltaikpflicht bei Dachsanierungen?

Wenn die grundlegende Dachsanierung nach dem 01.01.2023 begonnen wurde, gilt die Photovoltaikpflicht. 
Als Beginn der Arbeiten gilt die wirkliche Aufnahme der Dacharbeiten. Als grundlegende Dachsanierung zählen die Ersetzung der Dacheindeckung sowie die Erneuerung der Dachabdichtung. Vertragsvereinbarungen, Planungsleistungen, die Baustelleneinrichtung oder die Gerüststellung sind hiervon zu unterscheiden, da sie als Vorbereitung für die Maßnahme gelten. Bei den zuletzt genannten Punkten kann nicht von einem Baubeginn ausgegangen werden.

Wie wirkt es sich aus, wenn in Bebauungsplänen älteren Datums eine PV-Nutzung ausgeschlossen wurde?

Für Bauherren ist es eine ordnungsrechtliche Pflicht, die PV-Pflicht umzusetzen. Siehe auch Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz. Kommunen sind auch Bauherrinnen, sind aber nicht in der Funktion als Bauleitplanungsträgerin erfasst. Deswegen tangiert die PV-Pflicht Festsetzungen in bereits existierenden Bebauungsplänen nicht. Die Photovoltaik entfällt also (siehe auch hier), wenn pauschal die PV-Nutzung bauleitplanerisch ausgeschlossen wurde.

Sind gemeinnützige Vereine eine Ausnahme bei der PV-Pflicht?

Nein, die PV-Pflicht greift in Baden-Württemberg auch für gemeinnützige Vereine.

In welchem Umfang muss eine Dachfläche bei der Solarpflicht mindestens genutzt werden?

Die für die solare Nutzung geeignete Grundvoraussetzungen an eine Dachfläche werden hier in der PV-Pflicht-Verordnung festgelegt.

  • Ein Dach muss eine ununterbrochene Mindestfläche von 20 m² aufweisen, die durch die Dachränder abgegrenzt wird. Bei Flachdächern darf die Neigung maximal 20 Grad betragen, darüber hinaus gibt es keine Anforderungen zu erfüllen.
  • Ist das Dach ein Steildach, darf es nur nach Westen, Osten und allen dazwischen liegenden Himmelsrichtungen gen Süden mit einer Neigung von 20 Grad bis maximal 60 Grad ausgerichtet sein.

Ein nach Norden orientiertes Dach unterliegt damit nicht der Photovoltaik-Anforderung, da es der Sonne abgewandt ist. Sollen auf einer für die PV-Nutzung geeigneten Fläche andere "notwendige Nutzungen" wie z. B. eine Lüftungseinheit untergebracht werden, muss sichergestellt sein, dass die übrige Fläche ausreichend eben ist und ausreichend von der Sonne beschienen wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn mindestens 75 Prozent der Sonneneinstrahlungsstunden im Jahr angesetzt werden.

Photovoltaik-Pflicht Baden Württemberg bei Parkplätzen

Stellplätze: Welche Voraussetzungen werden gestellt? 

Die Mindestanforderungen an eine für die Solarstromerzeugung geeignete Stellplatzfläche sind in hier in der Photovoltaik-Pflichtverordnung festgelegt.

  • Mindestens vier Stellplätze müssen nebeneinander liegen.
  • Die Parkplätze sind nur für Personenkraftwagen vorgesehen.
  • Der Parkplatz hat ein maximales Gefälle von 10%.

Im Gegensatz zu Gebäuden ist die jährliche Sonneneinstrahlung bei Parkplätzen nicht relevant, da es beim Bau neuer offener Parkplätze genügend Gestaltungsspielraum gibt, um Verschattungen zu vermeiden (z. B. durch Baumpflanzungen im Norden anstatt im Süden des Parkplatzes).

Welche Größe muss die Photovoltaikanlage haben?

Die installierte Photovoltaikanlage muss eine bestimmte Mindestmodulfläche in Quadratmetern haben. Diese bemisst sich nach der Dachfläche, die für die solare Nutzung geeignet ist. In der Regel ist es nach § 6 Abs. 1 der PV-Pflicht-Verordnung ausreichend, wenn die Solaranlage eine Modulfläche von mindestens 60 % der Dachfläche hat.

Wird die ursprünglich geeignete Dachfläche durch andere "notwendige Nutzungen" wie z. B. Dachaufbauten reduziert, müssen Photovoltaikmodule im Verhältnis von mindestens 75 Prozent der verbleibenden Eignungsfläche installiert werden.

Ist ein Gebäudeeigentümer zur Dachbegrünung verpflichtet, reduziert sich der oben beschriebene Umfang der Mindestnutzung um 50 Prozent. Entscheidet sich ein Gebäudeeigentümer freiwillig für eine Dachbegrünung, findet diese Regelung keine Anwendung.

Bei der Berechnung des Umfangs der Mindestnutzung im Falle eines Wohnungsneubaus oder einer grundlegenden Dachsanierung kann statt der Mindestmodulfläche in Quadratmetern auch die installierte Leistung einer Anlage berücksichtigt werden. In diesem Fall gilt die Photovoltaik-Verpflichtung als erfüllt, wenn die Photovoltaik-Anlage eine installierte Mindestleistung von 0,06 kWp pro Quadratmeter der überbauten Grundstücksfläche aufweist.

Die Fläche eines Baugrundstücks umfasst die Fläche, die ein Gebäude mit seiner Außenwand den Boden berührt, sowie die darüber hinausgehenden Dachvorsprünge. Entscheidet sich ein Bauherr dafür, die Photovoltaik-Verpflichtung alternativ mit einer Solarthermie-Anlage zu erfüllen, entspricht 1 Kilowattpeak installierter Photovoltaik-Leistung einer Kollektorfläche von 5,5 Quadratmetern. Diese alternativen Berechnungsmaßstäbe wurden geschaffen, um vor allem privaten Bauherren die Umsetzung der Photovoltaik-Verpflichtung zu erleichtern.

Beim Neubau von Parkplätzen ist ein Mindestumfang von 60 Prozent der geeigneten Fläche ausreichend. Über Fahrgassen müssen keine Module installiert werden.

Die mindestens zu installierende Modulfläche ist auf 300 kWp gedeckelt. Damit soll sichergestellt werden, dass bestehende Förderansprüche nachfolgender Anlagenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht von einem Zuschlag der Bundesnetzagentur abhängen.

Das Gesetz und die PV-Pflicht-Verordnung machen keine Vorgaben zur Art, Ausrichtung oder Platzierung von Photovoltaik-Modulen. Gebäudeeigentümer können daher frei entscheiden, welchen Teil ihrer Dächer oder Parkplätze sie für solare Zwecke nutzen wollen. Es steht ihnen jederzeit frei, freiwillig mehr Photovoltaik-Module zu installieren, als gesetzlich vorgeschrieben ist.

Wann entfällt die PV-Pflicht ausnahmsweise?

In § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 der PV-Verpflichtungsverordnung sind Fälle aufgeführt, in denen Gebäude oder Dach- bzw. Parkplätze nicht für die solare Nutzung geeignet sind. Liegt einer der hier aufgeführten Fälle vor, müssen auf diesem Gebäude keine Photovoltaikanlagen installiert werden, ohne dass Sie einen Antrag auf Befreiung stellen müssen.

  • Wenn nutzbare Fläche des Gebäudes kleiner als 50m² ist.
  • Gebäude, deren Dächer im Rahmen ihrer normalen Nutzung vorübergehend entfernt oder versetzt werden müssen.
  • Gebäude oder Parkflächen, bei denen die Solarenergienutzung eine Gefahr für Personen oder Sachen wäre. Dabei sind die typische Nutzung und ggf. unvermeidbare äußere Einflüsse (z. B. Schneelast) zu berücksichtigen.

Bauvorhaben, die nicht an ein Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind und deren Anschluss nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verweigert worden ist.

Müssen Dächer nun wegen der PV-Pflicht immer Richtung Sonne ausgerichtet werden?

Das Klimaschutz- und Klimaanpassungsgesetz schreibt nicht vor, wie Dächer zu bauen sind, sondern verpflichtet die Behörden zu prüfen, ob durch ein Bauvorhaben - wie geplant - eine für die solare Nutzung geeignete Dachfläche entsteht. Wird dies verneint, entfällt die Photovoltaik-Pflicht.

Muss der Bauherr selbst der Betreiber der PV-Anlage sein, um die Photovoltaikpflicht zu erfüllen?

Eine Photovoltaikanlage kann auch an Dritte verpachtet werden, so dass es Bauherren freisteht, ihre fertiggestellten Gebäude oder Parkplätze einschließlich der darauf installierten Photovoltaikanlage zu veräußern. Sie können auch eine für die Photovoltaik geeignete Dachfläche an einen Dritten (z. B. eine Bürgerenergiegenossenschaft) verpachten oder ein sogenanntes Contracting (Vermietungs)-Modell wählen.

Wie kann der Bauherr die Erfüllung der Photovoltaikpflicht nachweisen?

Der zuständigen Behörde ist spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung der Photovoltaikanlage eine Bestätigung über die Eintragung in das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur vorzulegen. Die Anmeldebestätigung wird den Nutzern vom Marktstammdatenregister automatisch per E-Mail zugesandt.

Wird bei kenntnis- oder genehmigungspflichtigen Bauvorhaben der Umfang einer für die solare Nutzung geeigneten Dachfläche durch andere "notwendige Nutzungen" (z.B. Lüftungsanlagen) reduziert, muss mit Ihrer Anmeldebestätigung im Marktstammdatenregister der untern Baurechtsbehörde auch ein Plan des Dachs im Sinne des § 8 PV-Pflicht-Verordnung eingereicht werden. Dies gilt nicht für kenntnis- oder genehmigungspflichtige Bauvorhaben (in der Regel: Dachsanierung).

Die untere Baurechtsbehörde überprüft die vorgelegten Dokumente und stellt fest, ob die Photovoltaikpflicht-Anforderung erfüllt wurden. Gibt es Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall ist, kann die untere Baurechtsbehörde das Bauvorhaben begutachten. Die Behörde teilt dem Bauherrn etwaige Kritikpunkte mit und setzt ihm eine Frist zur Behebung der Versäumnisse.

Alternativen bei der Photovoltaikpflicht

Können auch alternative Flächen genutzt werden?

Sicher. Laut § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes in Baden-Württemberg besteht für Bauherrinnen und Bauherren die Möglichkeit, Photovoltaik- und solarthermische Anlagen alternativ auf anderen äußeren Bereichen eines Gebäudes (beispielsweise an der Fassade) oder in dessen direkter räumlicher Nähe zu montieren.

Die direkte räumliche Nähe bezieht sich auf Flächen, die entweder auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude, auf einem direkt benachbarten Grundstück oder innerhalb des gleichen Betriebsgeländes liegen. In diesen Fällen wird der von der Photovoltaik- oder solarthermischen Anlage beanspruchte Flächenanteil ebenfalls für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung berücksichtigt.

Bei der Errichtung eines neuen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen können Photovoltaikmodule alternativ auf der Dachfläche oder anderen äußeren Flächen eines gleichzeitig neu gebauten Gebäudes in direkter Nähe zum Parkplatz installiert werden. Laut § 23 Abs. 4 Satz 2 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg dürfen jedoch nur Flächen verwendet werden, die nicht für die Erfüllung der Photovoltaikverpflichtung beim Gebäudeneubau gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Satz 3 des Gesetzes benötigt werden.

Können vorhandene Photovoltaik-Dachanlagen für die Photovoltaikverpflichtung berücksichtigt werden?

Nein. Bestehende Photovoltaik-Anlagen auf bereits existierenden Gebäuden und Dächern können nicht als Ersatz für die Erfüllung der Photovoltaikverpflichtung angerechnet werden. Die Verpflichtung bezieht sich darauf, ob bei einem bestimmten Bauprojekt eine neue Dach- oder Stellplatzfläche gebaut wird. Wenn diese Fläche für die solare Nutzung geeignet ist, sollte sie in der Regel zur Erzeugung von Solarstrom verwendet werden.

Können Bauherren eine thermische Solaranlage installieren?

Ja. Nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a des Klimaschutz- und Klimaanpassungsgesetzes Baden-Württemberg kann die Errichtung einer solarthermischen Anlage zur Wärmeerzeugung die Anforderungen an die Photovoltaikpflicht bei Neubauten und grundlegenden Dachsanierungen erfüllen. Auch eine Kombination von PV-Anlagen und Solarthermie ist möglich. Die Photovoltaikverpflichtung kann durch die Kollektoren einer Solarthermieanlage flächenbezogen erfüllt werden. Bei größeren Dachsanierungen können bereits installierte solarthermische Anlagen wieder auf dem Dach installiert werden, um die Verpflichtung teilweise zu erfüllen.

Ausnahmeregeln und Beschränkungen der Photovoltaikverpflichtung

Was gilt, wenn ein Dach zusätzlich begrünt werden muss?

Im Paragraph 23 Absatz 1 Satz 3 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg wird festgelegt, dass die Photovoltaikverpflichtung und die Pflicht zur Dachbegrünung so gut es geht miteinander vereinbart werden müssen. Beide Pflichten schließen sich nicht gegenseitig aus. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Dachbegrünung kann beispielsweise aus einer kommunalen Satzung gemäß Paragraph 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung resultieren.

Wenn die Photovoltaikverpflichtung und die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung gleichzeitig gelten, verringert sich der Umfang der Mindestnutzung um 50 Prozent. Um die Photovoltaikverpflichtung zu erfüllen, ist es in der Regel ausreichend, eine Photovoltaikanlage mit einer Mindestmodulfläche von 30 Prozent der geeigneten Fläche zu errichten. Wenn sich ein Bauherr oder eine Bauherrin jedoch freiwillig für eine Dachbegrünung entscheidet, gilt diese Regelung nicht.

Ist die Installation einer Photovoltaikanlage auch auf oder in der Nähe eines denkmalgeschützten Gebäudes erforderlich?

Die Verpflichtung zur Installation einer Photovoltaikanlage kann entfallen, wenn sie im Widerspruch zu anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten steht (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg). Solche Pflichten können zum Beispiel aus dem Denkmalschutzrecht resultieren. Dabei ist zu beachten, dass sowohl Denkmalschutz als auch Klimaschutz verfassungsrechtlich geschützte Interessen sind. Beide Aspekte müssen daher im Einklang mit Gesetzen und Verfassung angemessen ausgeglichen werden, um ihnen die bestmögliche Geltung zu verleihen.

Das bedeutet, dass die Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von denkmalgeschützten Gebäuden grundsätzlich machbar ist. Denkmalgeschützte Gebäude oder Bauprojekte in der Nähe eines Kulturdenkmals sind jedoch nicht generell von der Photovoltaikpflicht befreit. Normalerweise ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung notwendig.

Bei der Entscheidung zur Genehmigungserteilung muss bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2040 gemäß dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, Energieeffizienz, erneuerbaren Energien und dem Ausbau des Verteilnetzes im Vergleich zu denkmalschutzrechtlichen Interessen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Denkmalschutzgesetz).

Es gibt viele erfolgreiche Beispiele, die zeigen, dass oft Lösungen gefunden werden können, die mit dem Denkmalschutz vereinbar sind (siehe dazu: Broschüre der Landesdenkmalpflege "Denkmalpflege und Erneuerbare Energien").

Welche Härtefallregelungen gibt es?

Eine Bauherrin oder ein Bauherr kann auf Antrag ganz oder teilweise von der Photovoltaikpflicht befreit werden, falls deren Erfüllung unzumutbare hohe wirtschaftliche Kosten verursachen würde. Laut § 7 Abs. 1 der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung liegt eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor, wenn die Realisierung des Bauvorhabens insgesamt oder durch unbillige Härte in anderer Weise aufgrund der Erfüllung der Photovoltaikpflicht gefährdet ist.

Die Durchführbarkeit eines Neubauprojekts wird als insgesamt bedroht angesehen, wenn die Kosten für eine Photovoltaikanlage die Baukosten des Projekts um die folgenden Grenzwerte überschreiten:

  • Neubau von Wohngebäuden: 10 Prozent
  • Neubau von Nichtwohngebäuden: 20 Prozent
  • Parkplatzneubau mit mindestens 35 Stellplätzen: 30 Prozent

Wenn die Kosten einer Photovoltaikanlage einen dieser Grenzwerte überschreiten, sollte die Bauherrin oder der Bauherr nicht vollständig von der Photovoltaikpflicht entbunden werden, sondern nur bis zum Grenzwert. Als Ergebnis wäre dann zumindest eine kleinere Photovoltaikanlage zu installieren.

Bei der Kostenaufstellung sowohl für Photovoltaikanlagen als auch für Baukosten sollten die jeweiligen Planungsaufwendungen miteinbezogen werden.

Im Gegensatz zu Neubauprojekten kann die Installation von Photovoltaikanlagen auf bestehenden Gebäuden zusätzliche Kosten verursachen, insbesondere aufgrund erforderlicher bau- und elektrotechnischer Anpassungen. Zum Beispiel kann es notwendig sein, die Tragfähigkeit eines Gebäudes an das zusätzliche Gewicht der Photovoltaikmodule anzupassen.

Die Kosten einer Photovoltaikanlage können sowohl bei Neubauten als auch bei Bestandsgebäuden variieren. Bei Bestandsgebäuden können zusätzliche Kosten durch bau- und elektrotechnische Maßnahmen entstehen, z. B. wenn die Tragfähigkeit des Gebäudes angepasst werden muss. Diese Mehrkosten können je nach Gebäudebeschaffenheit stark schwanken und in Einzelfällen sehr hoch sein.

Wenn die Netzanschluss- und sonstigen Systemkosten einer Photovoltaikanlage mehr als 70 Prozent der Gesamtkosten ausmachen, sind diese für Bauherrinnen und Bauherren in der Regel nicht mehr zumutbar. In solchen Fällen kann bei grundlegenden Dachsanierungen eine vollständige Befreiung von der Photovoltaikpflicht beantragt werden. Bei Neubauten ist eine vollständige Befreiung nur bei Vorliegen einer „unbilligen Härte“ möglich.

Zu den sonstigen Systemkosten gehören gebäudespezifische Kosten für bau- und elektrotechnische Maßnahmen, die durch die Photovoltaikanlage erforderlich werden, wie z. B. Brandschutz, Sicherheit und Statik. Die übrigen Kosten einer Photovoltaikanlage setzen sich aus Modulkosten, Unterkonstruktion, Wechselrichter, Messeinrichtungen sowie Planungs- und Montagekosten zusammen.

Wenn der zumutbare Schwellenwert bei grundlegenden Dachsanierungen überschritten wird, sind die zusätzlichen Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage für Bauherrinnen und Bauherren nicht mehr vertretbar.

Eine Befreiung von der Photovoltaikpflicht kann auch bei Vorliegen einer „unbilligen Härte“ gewährt werden. Hierfür reichen hohe Kosten allein nicht aus, es müssen weitere Umstände vorliegen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall geprüft werden. Beispiele hierfür könnten eine fehlende Kreditzusage oder fehlende Verpachtungsmöglichkeiten für Dachflächen sein.

Bauherrinnen und Bauherren müssen Befreiungsanträge bei Neubauten oder verfahrenspflichtigen Bauvorhaben zusammen mit der Bauvorlage einreichen. Bei grundlegenden Dachsanierungen oder verfahrensfreien Vorhaben muss der Antrag spätestens zwei Monate vor Baubeginn eingereicht werden. Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag innerhalb eines Monats bei verfahrensfreien Bauvorhaben oder innerhalb von zwei Monaten bei Baugenehmigungsverfahren. Muster-Formulare für Befreiungsanträge sind beim Umweltministerium erhältlich.

Allgemeine Punkte zur Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg

Wo ist die PV-Pflicht im Detail geregelt?

Die PV-Pflicht ist im § 23 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) festgelegt. Dieser Paragraf definiert die Anwendungsbereiche, die betroffenen Personen, die auslösenden Faktoren, mögliche Ersatzmaßnahmen, die Bedingungen für Ausnahmen von der Pflicht und die zuständige Behörde für die Umsetzung. Zudem wird erläutert, wie die Photovoltaikpflicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, wie zum Beispiel Dachbegrünung oder Denkmalschutz, in Einklang gebracht wird.

Die grundlegenden Bestimmungen des baden-württembergischen Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes werden durch die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO) des Umweltministeriums weiter konkretisiert und erweitert. Daher sollten beide Regelwerke gemeinsam betrachtet werden.

Wenn die PV-Pflicht-Verordnung auf das alte Klimaschutzgesetz in BW verweist, welche Regelung gilt dann?

Falls die PV-Pflicht-Verordnung auf das inzwischen außer Kraft getretene Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verweist, hat dies keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der Vorschriften der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung. Diese Verweise sind als "dynamische Verweisungen" zu interpretieren, die sich auf die entsprechenden Regelungen des aktuellen Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg beziehen. Bis zu einer möglichen Anpassung der Verordnung sollten die Vorschriften so ausgelegt werden, dass die gleichwertigen Regelungen des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg angewendet werden.

Welche Fördermittel begleiten die Photovoltaikpflicht?

Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen werden insbesondere durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz unterstützt. Dieses Gesetz garantiert beispielsweise eine gesetzliche Vergütung für den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom, die auf 20 Jahre begrenzt ist.

Zusätzlich fördert die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern durch ihren Standard-Förderkredit "Erneuerbare Energien" (Nr. 270): Erneuerbare Energien – Standard (270) | KfW. Auch die L-Bank bietet interessante Kreditprogramme. Hier geht es zur Übersicht.

Für weitere Informationen und Beratung können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

Wie heißt die zuständige Behörde?

Laut § 31 Abs. 1 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg sind sachlich die unteren Baurechtsbehörden für die Umsetzung der Photovoltaikpflicht zuständig. Im Falle der Errichtung eines öffentlichen Parkplatzes liegt die Zuständigkeit bei der Straßenbaubehörde.

Welche Gebäude- und welche Dachtypen sind von der Photovoltaik-Pflicht betroffen?

In Baden-Württemberg sind Nicht-Wohngebäude von der Photovoltaik-Pflicht betroffen. Zu den Nicht-Wohngebäuden zählen:

  1. Bürogebäude
  2. Lagerhallen
  3. Industriegebäude
  4. Gewerbegebäude
  5. Parkhäuser
  6. Parkplätze ab 35 Stellplätzen (mehr unter § 8 b)
  7. Logistikgebäude
  8. Produktionsgebäude
  9. Fabrikhallen

Neue Dachflächen, die zu den Nicht-Wohngebäuden gehören, sind in Baden-Württemberg von der PV-Pflicht betroffen. Dazu zählen:

  1. Industriedächer
  2. Gewerbedächer
  3. Parkhausdächer
  4. Lagerhallendächer
  5. Bürodächer
  6. Produktionsdächer
  7. Fabrikdächer
  8. Logistikdächer

Photovoltaikpflicht – Unterschied Photovoltaik und Solarthermie

Im vorläufigen Gesetzesentwurf ist von einer „Pflicht zur Installation von Photovoltaik-Anlagen“ die Rede. Weiter heißt es im Text: „Beim Neubau von Nichtwohngebäuden ist auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaik-Anlage zur Stromerzeugung zu installieren.“ Der Bundesverband Solarwirtschaft hat aus diesem Grund dazu beigetragen, den §8a zu ergänzen. In Absatz 3 ist nun geschrieben: „Zur Erfüllung der Pflicht kann ersatzweise auch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche installiert werden.“

Ob es sich an dieser Stelle auszahlt, beide Technologien gleichberechtigt zu behandeln ist zumindest fraglich. Gewerbegebäude, wie Lagerhallen oder Parkhäuser besitzen großflächige Dächer. Solarthermische Anlagen zur Wärmeerzeugung können hier nur wenig zur Energiewende beitragen, da der Wärmebedarf gering ist.

Wie hat sich die Solarpflicht, auch solare Baupflicht genannt, in Deutschland entwickelt?

Die Regierungskoalition in Baden-Württemberg hat sich im Jahr 2020 auf eine Photovoltaikpflicht im Land geeinigt. Der Landtag hat am 14. Oktober 2020 das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes“ in Baden-Württemberg verabschiedet. Im Rahmen der Novelle des Klimaschutzgesetztes wurde beschlossen, dass die Solaranlagen-Pflicht für alle Nicht-Wohngebäude im Jahr 2022 in Kraft tritt. Der ehemalige Umweltminister Franz Untersteller (Bündnis 90/Die Grünen): „Wir sind das erste Bundesland, in dem auf Neubauten im Nicht-Wohnbereich standardmäßig eine Solaranlage installiert wird“.
Waiblingen war im Jahr 2006 die erste Stadt, die für Neubauten eine Solaranlagenpflicht einführte. Tübingen arbeitet seit 2018 mit einem Zwischenerwerbsmodell für Grundstücke, die neu zu bebauen sind. Der Käufer sichert bei der Weiterveräußerung zu, dass eine Photovoltaikanlage installiert wird. In Amberg soll das nachhaltige Bauen mit einer Solarstromanlage verbunden werden. Ab 2023 hat Hamburg eine Installationspflicht für Solaranlagen gesetzlich verankert. Berlin und Bayern wollen ebenfalls eine Solarpflicht einführen, zu Beginn für gewerbliche Neubauten und zu einem späteren Zeitpunkt auch für private Neubauten.

Was bringt eine Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg?

Photovoltaikpflicht Baden Württemberg große ungenutzte Dachfläche-min

Ungefähr 88 % der potentiell geeigneten Dachflächen im Land sind bisher noch ungenutzte Energieflächen. Mit der Pflicht wird der Verbrauch zusätzlicher Flächen vermieden. Gleichzeitig kann die Energie genau dort erzeugt werden, wo sie unter dem Dach auch gleich wieder verbraucht wird. Insbesondere in der Industrie ist das besonders effizient.
Baden-Württemberg trägt als Industrieland zu 0,2 Prozent zu den weltweiten Treibhausgasemissionen bei. Claus Paal (CDU) dazu: „Ein mittelständisches Unternehmen kann seinen CO2-Verbrauch nicht so schnell halbieren“. Bei den neuen Gesetzen geht es insofern eher darum, der hiesigen Wirtschaft bei der ökologischen Transformation zu helfen.

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